Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 02.06.1999 - 9 U 246/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13948
OLG Stuttgart, 02.06.1999 - 9 U 246/98 (https://dejure.org/1999,13948)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.06.1999 - 9 U 246/98 (https://dejure.org/1999,13948)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Juni 1999 - 9 U 246/98 (https://dejure.org/1999,13948)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,13948) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZG 1999, 1009
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 5 U 69/05

    Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen GmbH-Geschäftsführer

    Dabei liegt ein Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht nur vor, wenn Geschäftsführer und Geschäftspartner zum Schaden der Gesellschaft vorsätzlich zusammenwirken (sog. Kollusion) (vgl. hierzu BGH, WM 1984, 305; OLG Hamm, GmbHR 1997, 999 ff.; Rowedder/Schmidt-Lenthoff, 4. Aufl. 2002, § 37 Rdnr. 54), sondern auch wenn der Geschäftsführer seine Geschäftsführerbefugnis objektiv überschreitet und der Geschäftspartner die Überschreitung der Innenbefugnis durch den Geschäftsführer positiv kennt oder diese für ihn nach den Umständen evident ist, ohne dass es auf Seiten des Geschäftsführers als Vertreter eines bewussten Handelns zum Nachteil der Gesellschaft bedürfte (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner, 17. Aufl. 2000, § 37 Rdnr. 28 m. w. N.; Luther/Hommelhoff, 16. Aufl. 2004, § 35 Rdnr. 12 ff. m. w. N.; Roth/Altmeppen, 5. Aufl. 2005, § 37 Rdnr. 42 m. w. N.; OLG Stuttgart, NZG 1999, 1009 ff.).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2010 - 12 U 178/09

    Rechtsanwaltshaftung: Notwendige Aufklärung über Risiken einer schenkweisen

    Hierfür ist auf Seiten des Vertreters lediglich eine objektive Zuwiderhandlung gegen die Pflichtbindung im Innenverhältnis erforderlich, auf subjektive Voraussetzungen, insbesondere auf Vorsatz, Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis des Vertreters, oder Evidenz des Verstoßes gegen das Innenverhältnis kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW 2006, 2776; OLG Stuttgart, NZG 1999, 1009, 1010 m. Anm. Michalski/Arends, NZG 1999, 1011; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 95).
  • OLG München, 28.09.2022 - 7 U 3238/20

    Unwirksamkeit einer Notarurkunde

    Interessengerechter erscheint aber die Annahme einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts in analoger Anwendung des § 177 BGB (in diese Richtung BGH, Urteil vom 6.5.1999 - VII ZR 132/97, Rz. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 2.6.1999 - 9 U 246/98, Rz. 37; Grüneberg / Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 164 Rz. 14b); denn dann hat es der kollusiv Hintergangene in der Hand, das Geschäft zu genehmigen, wenn er es im Nachhinein billigt, ohne dass ein Neuabschluss erforderlich wäre.
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2012 - 16 U 53/11

    Wirksamkeit der Abtretung einer Forderung der Gesellschaft an einen ihrer

    Ist dem Empfänger der Verstoß gegen die Pflichtbindung des organschaftlichen Vertreters bekannt, hat der Geschäftsführer der GmbH, wenn man hier kein kollusives Verhalten bejahen wollte, ohne Vertretungsmacht gehandelt (BGH, Urt. vom 6.5.1999 - VII ZR 132/97, NJW 1999, 2266, 2268; OLG Stuttgart NZG 1999, 1009, 1010; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 164 Rn 14b; Valenthin, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2011, § 167 Rn 51).
  • OLG Köln, 22.12.2004 - 11 U 113/02

    Beweiskraft einer Quittung; Missbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers

    Dabei trifft den Geschäftspartner eine Erkundigungspflicht im Regelfall selbst dann nicht, wenn es um Geschäfte geht, bei denen üblicherweise die Zustimmung eines anderen Organs oder Gesellschafters einzuholen ist (OLG Stuttgart NZG 1999, 1009, 1010 mit zustimmender Anmerkung Michalski; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 37 Rdnr. 28 und zum Liquidator § 70 Rdn. 2 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht